§1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen "Robotics Competence Center Illertal e.V.", kurz RoCCI.
§2 Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in Senden.
§3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Zwecke des Vereins sind:
- die Förderung des Interesses von Kindern, Jugendlichen und Auszubildenden an Naturwissenschaften und Technik, insbesondere an der Robotik
- die Vermittlung von naturwissenschaftlichen und technischen Kenntnissen an die o.g. Personengruppen
- die Unterstützung von den o.g. Personengruppen beider Teilnahme an nationalen und internationalen wissenschaftlichen Veranstaltungen
Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Unterstützung der Robotik Arbeitsgemeinschaft des Illertal-Gymnasiums Vöhringen
- die Durchführung von Roboterbaulaboren und anderen naturwissenschaftlichen oder technischen Kursen für Kinder und Jugendliche
- die Veranstaltung von Vorträgen / Vortragsreihen zu technischen und naturwissenschaftlichen Themen
- die Teilnahme an Robotik-Wettkämpfen
- die Austragung von Robotik-Wettkämpfen
Die Aktivitäten des Vereins können auf andere Bereiche der Wissenschaft und Technik ausgedehnt werden.
§4 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche, juristische Personen und andere Personenvereinigungen werden.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zugeben.
- Die Mitgliedschaft im Verein erlischt:
- durch Austritt
- durch Streichung aus der Mitgliederliste nach §5 Nr.6
- durch Ausschluss
- bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen und Personengesellschaften durch deren Auflösung
- Der Austritt ist nur zum Ende eines Abrechnungszeitraumes möglich und muss dem Vorstand mit einer Frist von vier Wochen zum Ende dieses Abrechnungszeitraums schriftlichen angezeigt werden. Maßgeblich für die Fristeinhaltung ist der Zugang beim Vorstand.
- Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das Mitglied trotz Mahnung zwei Monate mit Beiträgen oder Gebühren im Rückstand ist. In der Mahnung ist auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinzuweisen.
- Ein Mitglied, dessen Verhalten in erheblichem Maße gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierfür ist dem Mitglied eine Frist von zwei Wochen zu setzen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich und mit Begründung zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nachZugang schriftlich gegen den Beschluss Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu der endgültigen Entscheidung ist das Mitglied von allen eventuellen Funktionen innerhalb des Vereins entbunden.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, dort Redebeiträge zu leisten, sowie Anträge zu stellen.
- Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Näheres regelt die Beitrags- und Gebührenordnung des Vereins, die durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder von der Beitragspflicht befreien. Die Gründe der Befreiung müssen jedes Jahr erneut durch den Vorstand geprüft werden.
- Jedes Mitglied hat Pokale / Trophäen, die es bei Wettbewerben gewinnt, die in Verbindung mit seiner Mitgliedschaft stehen, unverzüglich an den Verein auszuhändigen.
- Die Nichterfüllung der Pflichten aus der Mitgliedschaft, insbesondere der Beitragspflicht stellen eine grobe Verletzung des Vereinsinteresses dar.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Jugendgruppe
- der Beirat
§8 Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an.
- Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch diese Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung umfassen insbesondere:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes, des Kassenberichts desSchatzmeisters und des Berichts der Kassenprüfer.
- Entgegennahme der Erklärung des Beirats
- Entlastung derVorstandsmitglieder
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Anordnung einer Kassenprüfung
- Änderung der Satzung
- Beschluss einerWahlordnung
- Beschluss einer Beitrags- und Gebührenordnung
- Beschluss einer Kassen- und Geschäftsordnung, die unter anderem auch Spesenerstattung und Aufwandsentschädigungen regelt
- Auflösung des Vereins
- Beschluss einer Ordnung über den Lehrbetrieb
- Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese findet im November statt. Die Ladung, insbesondere der genaue Termin, sowie die vorläufige Tagesordnung, erfolgt spätestens ab 15. Oktober durch Aushang an der Tür des RoCCI-Raums im Illertal-Gymnasium Vöhringen. Sollte die Ladung an der Tür des RoCCl-Raums nicht mehr möglich sein, so ist mittels einfachem Brief oder E-Mail (sofern diese mitgeteilt wurde) zu laden.
- Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. Die Ladung erfolgt in der in Nr.3 vorgesehenen Form.
- Anträge zur Tagesordnung sind mit einer schriftlichen Begründung zu versehen und spätestens sieben Tage vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen, die Anträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
- Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
- Die Mitglieder versammlung fasst ihre Beschlüsse stets mit einfacher Mehrheit. Das Ergebnis der Mitgliederversammlung ist in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
- Versammlungsleiter ist der Vereinsvorsitzende, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.
- Protokollführer ist der Schriftführer, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.
§9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem Vereinsvorsitzenden,
- dem Schatzmeister und
- dem Schriftführer
- Der Verein wird gerichtlich wie außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Der Verein handelt durch seinen Vorstand.
- Der Vorstand ist berechtigt, in eigener Verantwortung Rechtsgeschäfte auszuführen, wenn
- deren Wert eine in der Kassen- und Geschäftsordnung festgelegte Höhe nicht übersteigt, oder
- die Rechtsgeschäfte nicht laut Kassen- und Geschäftsordnung der Genehmigungspflicht anderer Organe des Vereins unterliegen.
- Rechtsgeschäfte, deren Wert eine in der Geschäfts- und Kassenordnung festgelegte Höhe überschreitet kann sich der Vorstand durch Vorlage eines Finanz- und Haushaltsplanes, in dem solche Rechtsgeschäfte einzeln aufgeführt sind, auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung genehmigen lassen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder versammelt sind.
- Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
- Die Beschränkung des Vorstandes nach §9.3 und §9.4 der Vereinssatzung gilt nur im Innenverhältnis.
§10 Der erweiterte Vorstand
- Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand bei seiner Arbeit.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus
- den Mitgliedern des Vorstandes
- dem Jugendsprecher
- weiteren Mitgliedern, welche vom Vorstand ernannt und entlassen werden.
- Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben beratende Stimme bei Vorstandssitzungen.
- Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche der Zustimmung des Vorstandes bedarf, und im Wesentlichen die Arbeit des erweiterten Vorstandes koordiniert.
§11 Jugendgruppe
- Alle Vereinsmitglieder, bis zur Vollendendung des 26. Lebensjahres, bilden die Jugendgruppe. Diese führt und verwaltet sich selbst.
- Die Jugendgruppe gibt sich eine Jugendsatzung, welche der Zustimmung der Mitgliederversammlung und des Vorstands bedarf.
- Die Jugendgruppe wählt einen Jugendvorstand, welcher aus mehreren Personen bestehen kann, mindestens jedoch aus dem Jugendsprecher. Der Jugendsprecher steht dem Jugendvorstand vor. Näheres regelt die Jugendsatzung.
- Die Jugendgruppe wird durch den Jugendvorstand vertreten.
- Der Jugendsprecher ist Mitglied des erweiterten Vorstandes.
- Die Jugendgruppe führt eine Kasse in eigener Verantwortung und darf die bereitgestellten Mittel in eigener Verantwortung verwenden. Die Jugendgruppe erhält ein jährliches Budget, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Vorstand kann dieses Budget auf Antrag des Jugendvorstandes erhöhen.
§12 Arbeitskreise
- Arbeitskreise werden vom Vorstand eingesetzt. Sie müssen eine klar umgrenzte Aufgabe haben.
- Der Vorstand muss einen Arbeitskreis einsetzen, wenn die Mitgliederversammlung dies verlangt.
- Jeder Arbeitskreis hat einen Sprecher, welcher vom Vorstand eingesetzt wird.
- Die Arbeitskreise sind dem erweiterten Vorstand unterstellt und berichten auch an diesen.
- Die Mitglieder des Arbeitskreises werden vom Vorstand ernannt und entlassen.
- Der Arbeitskreis kann zu seinen Sitzungen jederzeit weitere Mitglieder hinzuziehen.
§13 Beirat
- Der Verein hat einen Beirat. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen.
- Der Beirat trifft sich mindestens einmal im Jahr mit dem erweiterten Vorstand.
- Der Beirat berichtet jährlich an die Mitgliederversammlung.
- Die Mitglieder des Beirats müssen natürliche Personen sein. Sie sollen Mitglieder des Vereins sein.
- Mitglied des Beirates sind alle ehemaligen Mitglieder des Vorstandes, sofern sie nach dem 01.01.2009 aus dem Vorstand ausscheiden.
- Der Vorstand kann weitere Mitglieder in den Beirat berufen.
- Der Beirat wählt aus seinem Kreis einen Beiratsvorsitzenden. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
§14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören. Die Amtsdauer der Kassenprüfer ist ein Jahr.
§15 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§16 Auflösung des Vereins, Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt ist. Die Mitgliederversammlung, in der die Vereinsauflösung beschlossen werden soll, ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Vereinsmitglieder anwesend sind.
- Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so muss eine neue Mitgliederversammlung unter Beibehaltung der Tagesordnung innerhalb von drei Wochen einberufen werden. Diese Versammlung ist beschlussfähig. Die Einladung muss einen entsprechenden Hinweis enthalten.
- Dem Beschluss zur Auflösung des Vereins müssen 80 Prozent der anwesenden Vereinsmitglieder zustimmen.
- Das einer Vereinsauflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vereinsvermögen fällt einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden anderen gemeinnützigen Organisation zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Technik zu. Falls die Mitgliederversammlung keine Organisation benennt oder benennen kann, entscheidet der Landrat des Landkreises Neu-Ulm über die Zuführung des Vermögens an gemeinnützige Organisationen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§17 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so behalten die übrigen ihre Wirksamkeit. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmung nahekommt.
§18 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung ersetzt die bisherige Satzung und tritt nach Beschluss auf der Mitgliederversammlung am 20.11.2009 mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie ist ins Vereinsregister einzutragen.